- Artikel 66
- 1. Der Status einer Republik wird durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und die Verfassung der Republik bestimmt.2. Der Status einer Region, eines Gebiets, einer bundesbedeutsamen Stadt, eines autonomen Gebietes und eines autonomen Bezirks wird bestimmt durch die Verfassung der Rußländischen Föderation und das Statut der Region, des Gebiets, der bundesbedeutsamen Stadt, des autonomen Gebietes, des autonomen Bezirkes, das von dem Gesetzgebungs(Vertretungs-)organ des entsprechenden Subjekts der Rußländischen Föderation verabschiedet wird. 3. Auf Vorschlag der gesetzgebenden und vollziehenden Organe des autonomen Gebiets oder eines autonomen Bezirks kann ein Bundesgesetz über das autonome Gebiet bzw. den autonomen Bezirk verabschiedet werden. 4. Die Beziehungen der innerhalb einer Region oder eines Gebietes belegenen autonomen Bezirke können durch Bundesgesetz und Vertrag zwischen den Organen der Staatsgewalt des autonomen Bezirks und den Organen der Staatsgewalt der Region beziehungsweise des Gebiets geregelt werden. 5. Der Status eines Subjekts der Rußländischen Föderation kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Rußländischen Föderation und dem Subjekt der Rußländischen Föderation in Übereinstimmung mit einem Bundesverfassungsgesetz geändert werden. __________ <На английском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (English)"]Article 66[/ref]> <На русском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (Russian)"]Статья 66[/ref]> <На французском языке см. [ref dict="The Constitution of Russia (French)"]Article 66[/ref]>
Verfassung der Russischen Föderation. 2014.